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Cannabis im Straßenverkehr – Was ändert sich ab dem 01.04.2024

5. April 2024

Cannabis Legalisierung und § 13a FeV: Auswirkungen auf aktuelle und beendete MPU Verfahren

Die Bundesregierung hat das Cannabis-Gesetz auf den Weg gebracht und hat damit den Umgang mit Cannabis teillegalisiert. Auch fahrerlaubnisrechtlich hat sich Einiges geändert.

Die Straßenverkehrsordnung und insbesondere § 24a StVG gelten vorerst weiter. Demjenigen, der ein Fahrzeug mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Straßenverkehr führt, droht auch künftig ein Bußgeld von 500 Euro (einschließlich Verfahrenskosten in der Regel insgesamt etwa 750 Euro), ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister. Bei einschlägigen Voreintragungen drohen sogar 1.000 oder 1.500 Euro Bußgeld und drei Monate Fahrverbot.

Die vom Bundesverkehrsministerium (BMDV) im Dezember 2023 eingerichtete wissenschaftliche Expertengruppe (Grenzwertkommission) schlägt für die Zukunft allerdings einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml (statt der bislang geltenden 1,0 ng/ml-Grenze) vor.

Wer jedoch bis zur endgültigen Gesetzwerdung des Grenzwerts mit einem niedrigeren Wert festgestellt wird bzw. gegen wen aktuell wegen eines Wertes unter 3,5 ng/ml THC ein Verfahren läuft, sollte sich wehren. Hier empfiehlt es sich, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem Klarheit herrscht.

Die Vorschriften der Fahrerlaubnsiverordnung (FeV) wurden bereits geändert . Bei der Fahreignung wird künftig nicht mehr zwischen regelmäßigem Cannabiskonsum/Mischkonsum mit Alkohol (= ungeeignet) und gelegentlichem Konsum (= bedingt geeignet) unterschieden. Eignungszweifel bei Cannabisproblematik werden fortan nach § 13a FeV geklärt.

Nach § 13a FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln

  • die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  • die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn
  1. a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
  2. b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
  3. c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
  4. d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Ein die Fahreignung ausschließender „Missbrauch“ soll vorliegen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, vgl. Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV.

Die Frage wird sein, ab welcher THC-Konzentration Missbrauch anzunehmen ist. Bei restriktiver Auslegung werden Behörden und Gerichte versuchen, den Missbrauch frühzeitig zu unterstellen. Gerade weil die Grenzwertkommission die Analogie zum Alkohol hergestellt hat, erscheint es auch bei einer restriktiven Auslegung nicht angebracht, bei einem Aktivwert bis zu 15 ng/ml THC eine MPU zu verlangen – ggf. wird der Wert in der Praxis auch höher angesetzt werden.

Aber Achtung! Der von der Grenzwertkommission vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC ist noch nicht verabschiedet.

Expertentipp: Es gibt zwar keine direkte Rückwirkung des § 13 a FeV dergestalt, dass alle MPU- / ärztliche Gutachten- Anordnungen zum 01.04.2024 rechtwidrig wurden , aber im Neurteilungsverfahren nach Entziehung darf kein Gutachten mehr angeordnet werden.

Herrn RA Ebner ist es bereits in mehreren laufenden Verfahren gelungen, die Behörden zur Rücknahme der Anordnung zu bewegen!

Wenn auch Sie Fragen zum Thema Cannabis und  Fahreignung haben, können Sie sich jederzeit an RA Alexander Ebner wenden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bearbeitet er schwerpunktmäßig Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Strafsachen.