Die Annonce „spricht“, der Vertrag „schweigt“
Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (z.B. bei „mobile.de“ oder „kleinanzeigen.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, selbst wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“ (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022, 9 U 12/21).
Wenn also in dem Internetinserat Ausstattungsmerkmale genannt werden (z.B. Notbrems-Assistent, Abstands-Tempomat, Fernlicht-Assistent, Totwinkel-Assistent), muss das Fahrzeug auch über diese Ausstattung verfügen.
Der Käufer kann außerdem verlangen, dass diese Merkmale nicht nur vorhanden, sondern auch funktionstüchtig sind, es sei denn, es ist eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden (LG Kassel, Urteil vom 27.04.2004, 4 O 644/03).
Eine Abweichung von der wirksamen Beschaffenheit kann zwar vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist jedoch beim Verbrauchsgüterkauf (Händler verkauft an Privatperson) nur zulässig, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über diese Abweichung informiert wurde.
Also muss der Vertrag sinngemäß sagen: „Abweichend von der Annonce hat das Fahrzeug keine Standheizung“. Oder im Braunschweiger Fall: „Abweichend von der Annonce ist das Fahrzeug nicht unfallfrei“. In diesem Sinne haben bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2016, I-3 U 20/15), OLG Brandenburg (Urteil vom 27.07.2006, 5 U 161/05) sowie das OLG Hamm (Urteil vom 21.07.2016, 28 U 2/16) entschieden.